Neuregelung der Maklerprovision ab dem 23.12.2020

Neuregelung der Maklerprovision ab dem 23.12.2020

Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die Verteilung der Immobilienmaklerprovision Kraft. Der Kern der Regelung liegt darin, dass sich zukünftig Verkäufer und Käufer die Provision des Immobilienmaklers hälftig teilen müssen wenn es zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages kommt. Die Bundesregierung sieht als Ziel der Regelung, dass der Käufer durch die Immobilienmaklerprovision nicht mehr belastet werden soll als der Verkäufer.

Die neue Regelung gilt jedoch nur im privaten Bereich wenn es um die Vermittlung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung geht.
Häuser mit mehr als einer Einheit, Grundstücke, Anlageobjekte und Gewerbeimmobilien sind von der Regelung ausgeschlossen.

Zudem hat der Gesetzgeber ein Textformerfordernis eingeführt, um den Maklervertrag rechtsicherer und transparenter zu gestalten.

Die Verteilung der Maklerkosten für Sie als privater Kunden
Beauftragen Sie immostaff als Immobilienmakler ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung zu verkaufen, können wir in einem Maklervertrag mit Ihnen ab dem 23.12.2020 nur eine Provision in der Höhe vereinbaren, wie sie auch mit dem Verkäufer vereinbart ist (§656c BGB).

Ebenfalls neu: Texterfordernis des Maklervertrags
Damit immostaff als Immobilienmakler für Sie tätig werden darf, ist ab sofort immer schriftlicher Maklervertrag nötig. Mündliche Maklerverträge sind nicht mehr wirksam.

Was bedeutet das für Sie?
Der Gesetzgeber hat die Provisionsregelung, die wir seit Jahren mit unseren privaten Kunden bevorzugen, zu einem Gesetz gemacht. Als Immobilienmakler haben wir schon immer als Dienstleister für beide Parteien gearbeitet und freuen uns über die Bestätigung dieses Vorgehens. Der Markt wird so hoffentlich eine Reinigung von unseriösen Anbietern erfahren.

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